Versteigerungsbedingungen

Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:

 

1)      Die Versteigerung und Freihandverkäufe erfolgen im Namen und auf Rechnung unserer Auftraggeber.

 2)      Jeder Steigerer  ist verpflichtet vom ersteigerten Gegenstand eine Versteigerungsgebühr in Höhe von 20 % und hiervon die Mehrwertsteuer, d.h. z. Zt. 23,8 % zu zahlen.

 3)      Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung. Irrtum vorbehalten.

 4)      Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge zu versteigern oder zurückzuziehen.

 5)      Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften gemäß § 459 BGB.

 6)      Der Versteigerer kann den Zuschlag verweigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Falls mehrere Personen gleichzeitig dasselbe Gebot abgeben, entscheidet das Los. Der Versteigerer ist befugt den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache erneut auszubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden ist, oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.

 7)      Eine unter Vorbehalt zugeschlagene Sache kann jederzeit während und nach der Auktion durch Gebot de Limitpreises weiter veräußert werden.

 8)      Der Zuschlag verpflichtet  zur Abnahme und Zahlung der Ware. Mit ihm geht die Gefahr für vom Versteigerer nicht zu vertretende Verluste, Beschädigungen u. ä. auf den Käufer über.

 9)      Weigert der Steigerer aus irgendeinem Grunde die Zahlung oder Abnahme, haftet er für alle daraus entstandenen Schäden. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 1,5 % je angebrochenem Monat berechnet. Bei Verweigerung der Abnahme und Zahlung kann das Auktionshaus Jäger wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Versteigerer kann den Gegenstand in der laufenden oder in einer der nächsten Auktionen erneut versteigern. Falls hierbei ein Zuschlag erfolgt, erlöschen die Rechte des säumigen Käufers aus dem ihm erteilten früheren Zuschlag. Er haftet für den etwaigen Ausfall einschließlich der Versteigerungskosten. Er selbst wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen und hat keinen Anspruch auf Mehrerlös.

 10)  Eine zugeschlagene Sache muss innerhalb 1 Woche bezahlt und abgeholt werden, und geht erst mit Zahlung des Steigpreises in das Eigentum des Steigerers über. Bei Zahlung per Scheck (außer Scheck mit Bankbestätigung) kann die Ware erst nach Bankgutschrift (ca. 10 Tage) ausgegeben werden. Gegenstände, die nicht unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach der Auktion abgeholt werden, können im Namen sowie auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert, oder einem Spediteur zur Einlagerung übergeben werden. Für die Einlagerung wird pro Objekt und Tag eine Gebühr bis zu EUR 5,-- bzw. die Kosten des Spediteur berechnet.

 11)   Aufbewahrung und Versand der Ware  erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.

 12)   Vorstehende Bedingungen gelten sinngemäß auch für  den Freihandverkauf.

 13)   Das Auktionshaus Jäger kann Ansprüche aus der Versteigerung im eigenen Namen geltend machen.

 14)   Der Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist Wiesbaden.

 15)   Sollte eine der Bestimmungen ganz  oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.